Betriebsgenehmigungen
Die Zuordnungen eines UAS Betriebs in die genehmigungspflichtigen Kategorien erfolgt, sobald eine Betriebsbedingung der Betriebskategorie „offen“ gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 nicht eingehalten wird. Vor Aufnahme des Betriebs in den Betriebskategorien „speziell“ und „zulassungspflichtig“ ist eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einzuholen.
Die zulassungspflichtige Kategorie wird hier nicht weiter betrachtet, da Genehmigungen in dieser Kategorie aufgrund fehlender gesetzlicher Voraussetzungen derzeit noch nicht möglich sind.
Genehmigungen in der Kategorie „speziell“ erfolgen gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
Zuständigkeit
Für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung in der Betriebskategorie „speziell“ ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei juristischen Personen nach dem Sitz des Antragstellers.
Fällt die örtliche Zuständigkeit in eines der folgenden Bundesländer übernimmt das LBA den Antrag:
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Damit ist das Luftfahrt-Bundesamt für Antragsteller aus den obigen Bundesländern direkt zuständig. Dies ist unabhängig vom Betriebsort.
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Stellen von Anträgen
Sämtliche Informationen für das Stellen von Anträgen (Erstanträge, Änderungsanträge und Verlängerungsanträge) finden Sie auf den entsprechenden Unterseiten, welche Sie im nachfolgenden Text als Links oder in der Seitenleiste finden.
Bitte beachten Sie, dass Änderungen und Verlängerungen nur an bestehenden (noch gültigen) Betriebsgenehmigungen vorgenommen werden können.
Falls Ihre Betriebsgenehmigung nicht mehr gültig ist, müssen Sie eine neue Betriebsgenhmigung (Antrag auf Erstgenehmigung) beantragen.
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungszeit eines Antrages variiert je nach Art des Antrages, sowie Umfang und Qualität der eingereichten Dokumente.
Die Verwendung unseres Musterhandbuches dient einer Standardisierung der eingereichten Dokumentation und verkürzt die Bearbeitungszeit.
Bitte berücksichtigen Sie die nachfolgend angegebenen Zeiten großzügig bei der Antragstellung.
Antrag auf Erstgenehmigung
Den genauen Ablauf und die Prozessschritte eines Erstantrages finden Sie auf der Unterseite "Erstantrag".
Wichtiger Hinweis:
Aufgrund der extrem hohen Anzahl an neuen Erstanträgen auf Betriebsgenehmigungen innerhalb der letzten Monate haben wir aktuell einen Rückstau abzuarbeiten. Die aktuelle Wartezeit beträgt ungefähr achtzehn Wochen für Erstanträge.
Änderungen bestehender Betriebsgenehmigungen sind davon nicht betroffen.
Antrag auf Änderung
Den genauen Ablauf und die Prozessschritte eines Änderungsantrages finden Sie auf der Unterseite "Änderungsantrag".
Hinweis:
Der Antrag auf Änderung einer bestehenden Betriebsgenehmigung ist mindestens vier Wochen (20 Werktage) vor dem geplanten Betrieb einzureichen.
Antrag auf Verlängerung
Den genauen Ablauf und Prozessschritte eines Antrages auf Verlängerung finden Sie auf der Unterseite "Verlängerungsantrag".
Hinweis:
Der Antrag auf Verlängerung einer bestehenden Betriebsgenehmigung ist frühestens zwölf Wochen (60 Werktage) vor deren Ablauf, spätestens jedoch sechs Wochen (30 Werktage) vor Ablauf der Gültigkeit beim LBA zu stellen.
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Informationen zum grenzübergreifenden Betrieb oder Betrieb außerhalb des Eintragungsstaats
Gemäß Artikel 13 Absatz (2) der DVO (EU) 2019/947 gilt für grenzübergreifende Gebiete folgendes:
Nach Erhalt der Bestätigung des beantragten Betriebs von der zuständigen ausländischen Behörde des Mitgliedsstaats gegenüber dem UAS-Betreiber für den beabsichtigten Betrieb am beabsichtigten Ort, ist sicherzustellen, dass auch der zuständigen deutschen Behörde (zuständige Behörde im Eintragungsmitgliedstaats) die erhaltene Bestätigung des Antrags vorliegt. Andernfalls ist die Bestätigung unverzüglich bei der zuständigen deutschen Behörde (zuständige Behörde im Eintragungsmitgliedstaats) einzureichen, damit diese den beabsichtigen Betrieb in die erteilte Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 aufnimmt.
Hinweis:
Wir möchten Sie darauf hinweisen Ihrer Pflicht als UAS-Betreiber nachzukommen und das Vorliegen der Bestätigung bei Ihrer zuständigen deutschen Behörde (zuständige Behörde im Eintragungsmitgliedstaats) sicherzustellen:
Reichen Sie hierzu die erhaltene Bestätigung, ein entsprechend ausgefülltes Antragsformular und Ihre angepassten Dokumente bei der zuständigen deutschen Behörde (zuständige Behörde im Eintragungsmitgliedstaats) ein.
Achten Sie darauf im Antragsformular entsprechend den Punkt "Änderung einer bestehenden Betriebsgenehmigung aufgrund eines grenzüberschreitenden Betriebs in einem anderen EU-Mitgliedsstaat" anzukreuzen.
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Dokumente
Sämtliche Dokumente für das Stellen von Anträgen und das dazugehörige Informationsmaterial finden Sie auf der Unterseite "Dokumente".
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