Welche Regeln gelten für mich, wenn weder ich noch mein Verein Mitglied in einem Luftsportverband sind? Was passiert mit der Alterlaubnis meines Vereins?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass lediglich der Modellflug innerhalb eines bundesweit tätigen Luftsportverbandes gegenüber dem regulären UAS-Betrieb privilegiert werden soll. Sofern keine (Gast-)Mitgliedschaft in einem der beiden deutschen Modellflugverbände (DMFV oder MFSD) besteht, müssen die Betriebsbedingungen der „offenen“ oder „speziellen“ Kategorie berücksichtigt werden. Eine Alterlaubnis ohne Mitgliedschaft in einem bundesweit tätigen Luftsportverband kann nicht mehr genutzt werden.
Die Verbandsregeln der Luftsportverbände gelten bis zu einer Startmasse von 150 kg. In den folgenden Fällen sind die (lokalen) Bedingungen der Genehmigung einer Landesluftfahrtbehörde (nach § 21f Abs. 3 LuftVO) zusätzlich zu den Verbandsregeln zu berücksichtigen:
- beim Betrieb mit einer Startmasse > 12 kg,
- beim Betrieb eines UAS mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treibsatzes mehr als 20 Gramm beträgt,
- beim Betrieb mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
- bei Betrieb bei Nacht.
Des Weiteren können die Bedingungen von Alterlaubnissen für den Modellflugbetrieb relevant sein, ohne dass einer der oben genannten Fälle betroffen ist, wenn der Verband die Bedingungen von Alterlaubnissen in die verbandsinternen Verfahren aufgenommen hat. Diese Aufnahme der Regeln einer Alterlaubnis als Verbandsregeln ersetzt jedoch nicht automatisch die o.g. Genehmigung einer Landesluftfahrtbehörde, sofern einer der genannten Fälle betroffen ist.
(Stand: 14.12.2023)
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Darf ich nach den Verbandsregeln auch außerhalb Deutschlands fliegen?
Die vom LBA erteilte Genehmigung an die bundesweit tätigen Luftsportverbände ist auf das Hoheitsgebiet Deutschland beschränkt. Außerhalb Deutschlands können Sie Ihr Flugmodell nach den Bedingungen der „offenen“ (oder „speziellen“) Kategorie betreiben oder sich über die dort geltenden nationalen Bestimmungen für Modellflieger informieren.
(Stand: 14.12.2023)
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Welchen Fernpiloten-Nachweis (Schulungsnachweis, Kenntnisnachweis) benötige ich als Modellflieger?
Wenn Sie nach Verbandsregeln fliegen, werden die Fernpiloten-Nachweise benötigt, die der Modellflugverband in seinen verbandsinternen Verfahren beschrieben hat.
Konkret wird ein Schulungsnachweis (MFSD) bzw. Kenntnisnachweis (DMFV) benötigt, sofern ein Flugmodell über 120 m Flughöhe über Grund oder mit einer Startmasse über 2 kg betrieben wird.
Soll ein Flugmodell über 25 kg Startmasse betrieben werden, ist zusätzlich der „Schein für Steuerer von Großflugmodellen“ erforderlich.
(Stand: 14.12.2023)
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Darf ich meinen Kenntnis- / Schulungsnachweis meines Verbandes auch in der offenen Kategorie nutzen?
Was muss ich als Verbandsmitglied bei der Betreiberregistrierung beachten?
Als Mitglied eines Luftsportverbandes (MFSD oder DMFV) müssen Sie sich nicht selber registrieren; alle Betreiberregistrierungen der Mitglieder werden vom jeweiligen Luftsportverband in der UAS-Betreiberdatenbank des Luftfahrt-Bundesamtes initial vorgenommen. Das Luftfahrt-Bundesamt hat hierauf keinen Einfluss. Nehmen Sie bei Rückfragen bitte direkt Kontakt mit Ihrem Luftsportverband auf.
Nach erfolgter Registrierung durch den Verband können Sie sich in Ihrem LBA-Nutzerkonto einloggen, indem Sie ein Passwort vergeben.
Hinweis: Für die Aktualisierung Ihrer Daten (z.B. bei Umzug) in Ihrem LBA-Nutzerkonto sind Sie selbst verantwortlich.
(Stand: 14.12.2023)
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Wird mein Kenntnis- / Schulungsnachweis von allen deutschen Modellflugverbänden anerkannt?
Die Schulungsbescheinigungen nach § 21f Absatz 2 (Kenntnisnachweis DMFV und Schulungsnachweis MFSD) werden von beiden Verbänden gegenseitig anerkannt.
(Stand: 14.12.2023)
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Darf ich eine FPV-Brille im Rahmen der Verbandsregeln nutzen?
Der Betrieb unter Nutzung eines visuellen Ausgabegerätes (z.B. FPV-Brille) kann bis
- 30 m Flughöhe über Grund ohne einen Luftraumbeobachter oder
- 120 m mit einem Luftraumbeobachter durchgeführt werden, der ständig uneingeschränkten Sichtkontakt hat und direkt mit dem Fernpiloten kommunizieren kann.
In beiden Fällen darf die maximale Entfernung des Flugmodells vom Steuerer nicht größer sein als die Entfernung, welche im Vergleich bei direkter Sicht und ohne technische oder optische Hilfsmittel erreicht werden kann.
(Stand: 14.12.2023)
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Welche Änderungen gibt es für den Modellflug mit den Neuerungen im EU-Recht?
Mit der Einführung der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wurde ein neuer Rechtsrahmen für den Modellflug in Europa geschaffen. Modellflugzeuge gelten als unbemannte Luftfahrzeuge (UAS) im Sinne dieser Verordnung und werden in erster Linie für Freizeitaktivitäten verwendet. Dennoch berücksichtigt der europäische Gesetzgeber in den Erwägungsgründen der oben genannten Verordnungen die Historie sowie die gute Sicherheitsbilanz der Modellflugverbände, so dass diese privilegiert wurden, die bestehenden Verfahren der Modellflieger - von den übrigen Betreibern unbemannter Luftfahrtsysteme abgegrenzt - in das neue Recht zu überführen.
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat am 06.07.2022 den beiden bundesweit tätigen Luftsportverbänden Modellflugsportverband Deutschland (MFSD) als Mitglied des Deutschen Aero Club (DAeC) und dem Deutschen Modellflieger Verband (DMFV) die Verbandsbetriebsgenehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit § 21g Absatz 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) erteilt. Die genehmigten Verfahren werden durch die Verbände risikobasiert fortentwickelt und aktualisiert.
Weitere Informationen zu den erteilten Genehmigungen finden Sie in der folgenden Pressemitteilung:
https://www.lba.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Presseinfo2022/Modellflugverbaende.html
Mit dieser Genehmigung stehen den Mitgliedern dieser Verbände alternative Betriebsbedingungen hinsichtlich der Flughöhe, der Startmasse und den Abständen zu unbeteiligten Personen zur Verfügung. Über die konkreten Betriebsgrenzen und Anforderungen informieren die Modellflugverbände.
(Stand: 14.12.2023)
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Wo darf ich mit meinem Modellflugzeug fliegen?
Der Betrieb mit Modellflugzeugen kann entweder in der offenen Kategorie, Unterkategorie A1 oder A3 je nach Startmasse, oder nach den Regeln eines der bundesweit tätigen Modellflugverbände (DMFV oder MFSD) stattfinden. Die Verbände unterscheiden zwischen
- dem Betrieb außerhalb von Modellfluggeländen,
- dem Betrieb auf Modellfluggeländen ohne zusätzliche Erlaubnis der zuständigen Landesluftfahrtbehörde (§ 21f Abs. 3 ff.) und
- dem Betrieb auf Modellfluggeländen mit zusätzlicher Erlaubnis der zuständigen Landesluftfahrtbehörde (§ 21f Abs. 3 ff.)
Informationen darüber, welche Betriebsregeln jeweils gelten, werden durch die Luftsportverbände bereitgestellt.
(Stand: 14.12.2023)
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Wie hoch darf ich mit meinem Modellflugzeug fliegen?
Als Mitglied eines bundesweit tätigen Modellflugverbandes (DMFV oder MFSD) kann eine Flughöhe von 120 m über Grund überschritten werden, wenn:
- das Flugmodell weiterhin in Sichtweite geflogen wird und der Luftraum durch den Fernpiloten beobachtet wird,
- die Wetterbedingungen den Betrieb in einer größeren Flughöhe zulassen,
- ein Schulungs- / Kenntnisnachweis eines Modellflugverbandes vorhanden ist UND
- die Bedingungen der lokalen Luftraumstruktur sowie geografischen Gebiete eingehalten werden.
(Stand: 14.12.2023
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Welche Inhalte hat eine Verbandsbetriebserlaubnis?
Aus den gesetzlichen Grundlagen und der bewährten Modellflugpraxis ergeben sich die folgenden Inhalte, die ein bundesweit tätiger Modellflugverband in seinen verbandsinternen Verfahren berücksichtigen muss, um eine Verbandsbetriebserlaubnis im Rahmen des EU-Rechts zu erhalten:
- Organisationsstruktur und Managementsystem,
- Zusicherung des Luftsportverbandes alle genehmigten Verfahren ihren Mitgliedern zur Verfügung zu stellen,
- risikobasierte Fortentwicklung der vom Verband festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung von Ereignissen mit Modellflugzeugen,
- Maßnahmen des Verbandes zur Einhaltung der Verbandsregeln,
- Festlegung der Mindestkompetenz der Fernpiloten, die ihre Flugmodelle nach Verbandsregeln steuern,
- Festlegung des Mindestalters von Fernpiloten,
- UAS-Betreiberregistrierung durch den Verband,
- Vorgaben für die Lufttüchtigkeit der im Verbandsrahmen eingesetzter Flugmodelle
- Betriebsregeln für Fernpiloten unter Berücksichtigung des Flugortes (abseits von Modellfluggeländen, auf Modellfluggeländen ohne/mit zusätzlicher Genehmigung einer Landesluftfahrtbehörde)
- Flug in Sichtweite und Beobachtung des Luftraumes
- Berücksichtigung geografischer Gebiete
- Nutzung automatischer / autonomer Systemfunktionen
- Einhaltung von Mindestabständen zu unbeteiligten Personen und Menschenansammlungen
- maximale Flughöhe
- Ausweichregeln
- Verfahren für die Ausweisung von Modellfluggeländen durch den Luftsportverband
- Verfahren bei Modellflugveranstaltungen / Wettbewerben
- Regeln für Gastpiloten, die einem anderen in- oder ausländischen Verband angehören
- weitere bewährte und geeignete Verfahren für den sicheren Modellflugbetrieb
(Stand: 14.12.2023)
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