Flug-, Dienst- und Ruhezeiten
Bestimmungen über Flug-, Dienst und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern sind gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (siehe Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) in die folgenden Bereiche unterteilt:
- Linienflüge und CAT-Flüge mit Flugzeugen mit > 19 Sitzen unterliegen den Bestimmungen in Teilabschnitt FTL des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (sogenannte "Air OPS", siehe Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012).
- Nichtlinienflüge im CAT-Flugbetrieb mit Flugzeugen mit 19 Sitzen oder weniger ("Lufttaxi-Flüge"), medizinische Notfalleinsätze sowie CAT-Flüge mit Flugzeugen mit nur einem Piloten unterliegen Abschnitt Q des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 (sogenannte "EU-OPS") und der Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (1. DV LuftBO).
- CAT-Flugbetrieb mit Hubschraubern und CAT-Flugbetrieb mit Segelflugzeugen unterliegen der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (2. DV LuftBO).
- Nichtgewerblicher Flugbetrieb, einschließlich nichtgewerblicher spezialisierter Flugbetrieb, mit technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern sowie gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern und Segelflugzeugen unterliegen ebenfalls der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (2. DV LuftBO).
Der Abschnitt 7 des Betriebshandbuchs Teil A ist jeweils genehmigungspflichtig.
Formulare zum Thema FTL/FRM finden Sie hier.
Zu 1.) Linienflüge und CAT-Flüge mit Flugzeugen mit > 19 Sitzen
Zu 2.) Nichtlinienflüge im CAT-Flugbetrieb mit Flugzeugen mit 19 Sitzen oder weniger ("Lufttaxi-Flüge"), medizinische Notfalleinsätze sowie CAT-Flüge mit Flugzeugen mit nur einem Piloten
- Fragen und Antworten zu EU-OPS Abschnitt Q finden Sie hier.
- Das LBA Rundschreiben Flugbetrieb Nr. 12/2008 finden Sie hier.
- Das LBA Rundschreiben Flugbetrieb Nr. 03/2011 finden Sie hier.
- Spezielle Anforderungen an Schlafgelegenheiten für verstärkte Flugbesatzung ("Flight Crew Sleeping Quarters") gemäß 1. DV LuftBO § 14 können Sie der LBA-Richtlinie B2-430.04.02.8(8) entnehmen.