Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Da die Sicherheit und die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Luftfahrtunternehmens möglicherweise verknüpft sind, sollte jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) eine strenge Überwachung der Finanzlage von Luftfahrtunternehmen durchführen.
Eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt bei Erteilung, im Rahmen der Gültigkeit sowie bei Aussetzung und Widerruf einer Betriebsgenehmigung.
Rechtliche Grundlage
Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt nach einer EU-Vorschrift. Zur Anwendung kommt die Verordnung Verordnung (EG) 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft.
Begriffsbestimmungen
Kleine Luftfahrtunternehmen
Kleine Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die Luftfahrzeuge mit weniger als 10 Tonnen MTOM und weniger als 20 Sitzplätzen betreiben. Sie führen keinen Linienflugverkehr durch und erwirtschaften einen Umsatz, der € 3 Millionen jährlich nicht überschreitet.
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Große Luftfahrtunternehmen
Große Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die Luftfahrzeuge mit 10 oder mehr Tonnen MTOM und/oder 20 und mehr Sitzplätzen betreiben oder die einen Umsatz von mehr als € 3 Millionen jährlich erwirtschaften.
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Nettokapital
Das Nettokapital definiert sich in Anlehnung an den in der handelsrechtlichen Literatur behandelten Begriff des haftenden Eigenkapitals. Weiterführende Informationen finden Sie im Merkblatt Nettokapital.
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Zahlungsfähigkeit
Die Zahlungsfähigkeit gibt Auskunft darüber wie liquide ein Unternehmen ist. Eine in der Betriebswirtschaftslehre anerkannte Kennzahl zur Bestimmung der Zahlungsfähigkeit ist die Liquidität 2.Grades, welche das Verhältnis von flüssigen Mitteln zuzüglich kurzfristiger Forderungen zu kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen ausdrückt. Bei der Zahlungsfähigkeitsprüfung findet diese Kennzahl Anwendung. Weiterführende Informationen finden Sie im Merkblatt Zahlungsfähigkeit.
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Aufgabe
Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
[Kapitel II -Betriebsgenehmigung-]
kleiner Luftfahrtunternehmen
- Bei Erteilung einer Betriebsgenehmigung [Artikel 5 (3)]
Kleine Luftfahrtunternehmen müssen jederzeit ein Nettokapital von mindestens 100.000 EUR nachweisen können. Der Nettokapitalnachweis ist bei Aufnahme des Flugbetriebs zu führen und anhand einer Ertragsplanung ist darzulegen, dass sich das Nettokapital auch jederzeit auf 100.000 EUR belaufen wird.
- Während der Gültigkeit einer Betriebsgenehmigung [Artikel 8 (8)]
Eine Betriebsgenehmigung hat so lange Gültigkeit, wie das Luftfahrtunternehmen den Anforderungen des Kapitel II der oben angeführten Verordnung nachkommen kann.
Zur Aufrechterhaltung der Betriebsgenehmigung weisen kleine Luftfahrtunternehmen im Rahmen der kontinuierlichen Aufsichtsführung in regelmäßig Abständen nach, dass sich ihr Nettokapital jederzeit auf mindestens 100.000 EUR beläuft.
Hinweis:
- Mit der Aufnahme mindestens eines Luftfahrzeugs mit 10 oder mehr Tonnen MTOM in die Betriebsgenehmigung ist das Luftfahrtunternehmen als großes Luftfahrtunternehmen einzustufen.
- Sobald das Luftfahrtunternehmen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Umsatzgrenze von € 3 Mio. jährlich überschritten hat, wird das Luftfahrtunternehmen als umsatzgroßes Unternehmen eingestuft und es kommt Absatz (8) UA (2) zur Anwendung.
- Bei Aussetzung und Widerruf der Betriebsgenehmigung [Artikel 9]
- Im Rahmen der kontinuierlichen Aufsichtsführung kann die finanzielle Leistungs-fähigkeit des Luftfahrtunternehmens jederzeit bewertet werden. Auf der Grundlage dieser Bewertung setzt das Luftfahrt-Bundesamt die Betriebsgenehmigung aus oder widerruft sie, wenn es nicht mehr davon überzeugt ist, dass dieses Luftfahrtunter-nehmen während eines Zeitraums von 12 Monaten seinen tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen nachkommen kann. [Absatz (1)]
- Liegen eindeutige Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten vor oder werden Insolvenzverfahren oder ähnliche Verfahren gegen ein Luftfahrtunternehmen eröffnet, wird unverzüglich eine gründliche Bewertung der Finanzsituation vorgenommen und der Status der Betriebsgenehmigung innerhalb von drei Monaten überprüft. [Absatz (2)]
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großer Luftfahrtunternehmen
Bei Erteilung einer Betriebsgenehmigung [Artikel 5, Anhang I Ziffer 1]
- Große Luftfahrtunternehmen haben nachzuweisen, dass sie ihren unter realistischen Annahmen festgelegten derzeitigen und möglichen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen können.
- Weiterhin müssen sie in der Lage sein, für ihre unter realistischen Annahmen ermittelten fixen und variablen Kosten der Tätigkeit, gemäß ihres Wirtschaftsplans während eines Zeitraums von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen zu können. (Zahlungsfähigkeitsprüfung)
Hinweis:
Als Kriterium für die Kategorisierung wird die Tonnage herangezogen, das heißt. sofern mindestens ein Luftfahrzeug mit einem MTOM von mindestens 10 Tonnen betrieben werden soll, hat das Unternehmen den Nachweis der Zahlungsfähigkeit zu erbringen.
Bei Änderung/Ergänzung einer Betriebsgenehmigung [Artikel 8, Anhang I Ziffer 2]
- Eine Änderung oder Ergänzung der Betriebsgenehmigung ist eine wesentliche Änderung der Größenordnung der Tätigkeit [Absatz (5a), (6)], eine wesentliche Änderung der Art oder Anzahl der eingesetzten Luftfahrzeuge [Absatz (5a), (6)] oder eine Änderung der rechtlichen Gegebenheiten insbesondere bei Zusammenschlüssen oder Übernahmen [Absatz (5b), (6)].
Während der Gültigkeit der Betriebsgenehmigung [Artikel 8, Anhang 1 Ziffer 3]
- Eine Betriebsgenehmigung hat so lange Gültigkeit, wie das Luftfahrtunternehmen den Anforderungen des Kapitel II der oben angeführten Verordnung nachkommen kann.
- Zur Aufrechterhaltung der Betriebsgenehmigung weisen große Luftfahrtunternehmen im Rahmen der kontinuierlichen Aufsichtsführung in regelmäßig Abständen nach, dass sie ihren tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 12 Monaten jederzeit nachkommen können. (Zahlungsfähigkeitsprüfung) [Absatz (4) UA 2]
Bei Aussetzung und Widerruf der Betriebsgenehmigung [Artikel 9, Anhang 1 Ziffer 3]
- Im Rahmen der kontinuierlichen Aufsichtsführung kann die finanzielle Leistungs-fähigkeit des Luftfahrtunternehmens jederzeit bewertet werden. Auf der Grundlage dieser Bewertung setzt das Luftfahrt-Bundesamt die Betriebsgenehmigung aus oder widerruft sie, wenn es nicht mehr davon überzeugt ist, dass dieses Luftfahrtunter-nehmen während eines Zeitraums von 12 Monaten seinen tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen nachkommen kann. [Absatz (1)]
- Liegen eindeutige Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten vor oder werden Insolvenzverfahren oder ähnliche Verfahren gegen ein Luftfahrtunternehmen eröffnet, wird unverzüglich eine gründliche Bewertung der Finanzsituation vorgenommen und der Status der Betriebsgenehmigung innerhalb von drei Monaten überprüft. [Absatz (2)]
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