Navigation und Service

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Für die Bereitstellung unserer Dienste verwenden wir technisch notwendige Cookies. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich hiermit einverstanden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Schulungssystem tritt am 01.07.2024 in Kraft (1)

In der Bundesrepublik Deutschland werden gemäß den §§ 6 und 7 i. V. m. der Anlage 2 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung die Schulungsinhalte und -umfänge für Luftsicherheitsschulungen verbindlich festgelegt.

Dies erfolgt im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes seit dem 09.10.2023 im Interimsmodulsystem.

Zum 01.07.2024 tritt nun das bundeseinheitliche Schulungssystem in Kraft. Es löst das Interimsmodulsystem sowie das in Teilen noch verwendete Modulsystem in der Version 3.1 zum 01.01.2025 ab.

Das bedeutet, dass es vom 01.07.2024 bis 31.12.2024 im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes einen Übergangszeitraum geben wird, in dem beide Systeme für Präsenzschulungen und Online-Seminare verwendet werden dürfen. Ausbilderinnen und Ausbilder müssen sich jedoch für ein System entscheiden und dürfen diese in einer Schulung nicht vermischen.

Genehmigungen für computergestützten Schulungsprogramme, die vor dem 31.12.2024 ablaufen, werden auf Antrag kostenfrei bis zu diesem Zeitpunkt verlängert. Alle erteilten Genehmigungen laufen durch die Einführung des Schulungssystems und dessen eingeräumter Übergangsregelung am 31.12.2024 automatisch aus und werden ohne weiteren Bescheid nach § 36 Absatz 2 Nr. 2 VwVfG ungültig. Die Übergangsregelung des § 35 Absatz 5 LuftSiSchulV erlischt und die Vorgaben der Luftsicherheits-Schulungsverordnung sind bei Neuanträgen zu berücksichtigen. Neuanträge sind seit dem 01.02.2024 gebührenpflichtig.

Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Genehmigung von computergestützten Schulungen nach dem Schulungssystem nur von zertifizierten Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Schulungsverpflichteten nach § 2 Absatz 6 LuftSiSchulV (z. B. Luftfahrtunternehmen, reglementierten Beauftragten etc.) gestellt werden können. Eine Ausnahme hierzu ergibt sich für die sogenannten Lizenznehmenden. Diese erstellen keine eigenen computergestützten Schulungsprogramme, sondern verwenden die Programme von Lizenzgebenden (Herstellende der Programme) und haben keine inhaltlichen Änderungsrechte.

Ab dem 01.01.2025 ist dann ausschließlich das Schulungssystem anzuwenden und das Interimsmodulsystem sowie das Modulsystem treten außer Kraft.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Schulungsinhalte und -umfänge.