Third Party Logistic Providers (Ergänzung)
Datum 18.03.2015
Mit Newseintrag vom 04.07.2014 informierten wir über die Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 687/2014 zur Änderung der VO (EU) Nr. 185/2010 für die so genannten Third Party Logistic Providers.
Aufgrund dieser Änderung wurde in Frage gestellt, ob das bisherige Verfahren, bei welchem Waren eines bekannten Versenders ohne Kenntnis des zukünftigen Versandweges bei einem reglementierten Beauftragten lagern und nach Auswahl der Waren für eine Luftfrachtsendung mit dem Status "SPX by KC" abgefertigt werden, weiterhin Anwendung finden darf.
Die EU-Kommission hat die Rechtmäßigkeit der Anwendung dieses Verfahrens verneint.
Das heißt, die Zulassungen von reglementierten Beauftragten mit oben beschriebenen Verfahren werden sukzessive dahingehend überprüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Dies kann unter anderem der Fall sein, soweit das so genannte Third Party Logistics-Verfahren (TPL) möglich ist.
Reglementierten Beauftragten, welchen die Anwendung des so genannten TPL-Verfahrens (Nr. 6.3.2.3.b) des Anhanges der VO (EU) Nr. 185/2010) in Betracht ziehen, wird daher empfohlen, ihre Prozesse und Verfahren dahingehend zu überarbeiten und das geänderte Luftfracht-Sicherheitsprogramm einzureichen. Grundsätzlich ist die Anwendung unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die Einlagerung erfolgt neutral, unter der alleinigen Verantwortung des reglementierten Beauftragten, das heißt der Versandweg ist bei Einlagerung nicht bekannt und es werden regelmäßig verschiedene Versandwege genutzt.
- Die Auswahl der zum Versand per Luftfracht bestimmten Waren erfolgt allein in Verantwortung des reglementierten Beauftragten. Das heißt, das System ist ausschließlich bei "Pick-and-Pack"-Verfahren anwendbar. Erfolgt der Versandauftrag seitens des Versenders für einen Artikel mit einer bestimmten Seriennummer ist dieses Verfahren nicht anwendbar.
- Gleiches gilt, wenn lediglich ein einzelnes Frachtstück für einen Versender eingelagert wurde, zum Beispiel um es dann mit anderen Packstücken weiterer Versender per Luftfracht zu versenden.
- Das Personal, welches die Waren für den Versand per Luftfracht auswählt, muss über die erforderliche Schulung gem. Nr. 11.2.3.9 des Anhanges der VO (EU) Nr. 185/2010 verfügen.
- Die Sendungen, welche aufgrund Nr. 6.3.2.3 b) des Anhanges der Verordnung Nr. 185/2010 nach Durchführung aller erforderlichen Sicherheitskontrollen als "sicher" deklariert werden, erhalten den Status "SPX by RA".
Die Revision des Luftfracht-Sicherheitsprogramms ist vollständig als pdf-Datei an das E-Mail-Postfach RegB@lba.de (jeweils eine Datei für das Programm selbst, die Anhänge und eventuelle Niederlassungsblätter) als auch in Papierform an das Referat S3 zu senden. Um eine kurzfristige Bearbeitung zu gewährleisten ist die Revision per E-Mail bitte unter dem Betreff "Verfahrensänderung TPL" zu übermitteln.
Nach Prüfung der Verfahrensbeschreibungen ist eine Vor-Ort-Besichtigung obligatorisch.
Das Verfahren ist erst mit Änderungszulassung des Luftfahrt-Bundesamtes anwendbar.